§ 7 Oö. LV § 7

Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz, LGBl. Nr. 90/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands des Unabhängigen Verwaltungssenats unterliegen, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats begangen wurde, hinsichtlich ihrer disziplinären Verantwortung § 23 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz, LGBl. Nr. 90/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands des Unabhängigen Verwaltungssenats unterliegen, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats begangen wurde, hinsichtlich ihrer disziplinären Verantwortung § 23 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.

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