§ 2 Oö. LV § 2

Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts notwendige Anzahl an Mitgliedern, die nicht nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, ernannt werden können, hat die Landesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen.

(2) Der Ernennung hat ein Begutachtungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 voranzugehen. § 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 gilt dabei mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Mitglieds nach § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats tritt und zusätzlich eine Expertin bzw. ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung Mitglied ist.

(3) Die besondere Begutachtungskommission erstellt einen Ernennungsvorschlag mit den fachlich und persönlich am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz erfüllen, und legt diesen der Landesregierung vor. Dabei ist sicherzustellen, dass in erster Linie Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden, die in den wesentlichen Zuständigkeitsbereichen des künftigen Landesverwaltungsgerichts, insbesondere durch ihre bisherige Verwendung in einer Dienststelle des Landes, über fundierte juristische Erfahrung verfügen.

(4) Die nach Abs. 1 ernannten Mitglieder können bei Bedarf von der Landesregierung auch noch zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenats ernannt werden, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2014 aufnehmen.

(5) Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats, die ab dem 2. Juli 2012 und vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats ernannt werden, gilt § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. Nr. 61/2012, sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des „31. Oktober 2012“ der „31. März 2013“ tritt und an die Stelle des „15. Jänner 2013“ der „15. Mai 2013“ tritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts notwendige Anzahl an Mitgliedern, die nicht nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, ernannt werden können, hat die Landesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen.

(2) Der Ernennung hat ein Begutachtungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 voranzugehen. § 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 gilt dabei mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Mitglieds nach § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats tritt und zusätzlich eine Expertin bzw. ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung Mitglied ist.

(3) Die besondere Begutachtungskommission erstellt einen Ernennungsvorschlag mit den fachlich und persönlich am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz erfüllen, und legt diesen der Landesregierung vor. Dabei ist sicherzustellen, dass in erster Linie Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden, die in den wesentlichen Zuständigkeitsbereichen des künftigen Landesverwaltungsgerichts, insbesondere durch ihre bisherige Verwendung in einer Dienststelle des Landes, über fundierte juristische Erfahrung verfügen.

(4) Die nach Abs. 1 ernannten Mitglieder können bei Bedarf von der Landesregierung auch noch zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenats ernannt werden, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2014 aufnehmen.

(5) Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats, die ab dem 2. Juli 2012 und vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats ernannt werden, gilt § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. Nr. 61/2012, sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des „31. Oktober 2012“ der „31. März 2013“ tritt und an die Stelle des „15. Jänner 2013“ der „15. Mai 2013“ tritt.

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