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(2) Für Bauvorhaben, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden und die den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Oö. Wohnbauförderungsgesetz entsprechen, gelten die Bestimmungen der Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 95/2012.
(2) Für Bauvorhaben, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden und die den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Oö. Wohnbauförderungsgesetz entsprechen, gelten die Bestimmungen der Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 95/2012.