§ 4 Oö. EV 20122 (weggefallen)

Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss eine Laufzeit von 30 Jahren haben.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt.

(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags§ 4 . Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

1.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Wohnbauressorts;

2.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren;

3.

einem Aufschlag von 17 Basispunkten.

Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.

(4) Die Annuitäten betragen jeweils per anno in den ersten fünf Jahren 1,5 %, ab dem sechsten Jahr 3 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 9,5 % des ursprünglichen DarlehensbetragsEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen.

(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.

(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(7) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2018
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss eine Laufzeit von 30 Jahren haben.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt.

(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags§ 4 . Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

1.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Wohnbauressorts;

2.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren;

3.

einem Aufschlag von 17 Basispunkten.

Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.

(4) Die Annuitäten betragen jeweils per anno in den ersten fünf Jahren 1,5 %, ab dem sechsten Jahr 3 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 9,5 % des ursprünglichen DarlehensbetragsEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen.

(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.

(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(7) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

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