§ 1 Oö. LV § 1

Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts am 1. Jänner 2014 erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012 getroffen werden. Dafür gilt – soweit nicht im Folgenden anderes geregelt ist – das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts am 1. Jänner 2014 erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012 getroffen werden. Dafür gilt – soweit nicht im Folgenden anderes geregelt ist – das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz sinngemäß.

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