§ 4 Oö. NRF § 4

Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Tritt mit 1. Jänner 2015Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Kraft (Anm.Tausendstel Prozent auszudrücken: LGBl.Nr. 5/2014).

1.

Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

2.

Zahl der Einpendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

3.

Zahl der Auspendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

4.

Finanzkraft der Gemeinde (jährliches Gemeindesteueraufkommen und jährliche Ertragsanteile).

Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 sind im Verhältnis 22 : 45 : 11 : 22 Prozent zu gewichten.

(2) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen:

1.

Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

2.

Nutzen einer Gemeinde von jedem einzelnen Verkehrsdienst in einer Region, Kosten des einzelnen Verkehrsdienstes dividiert durch die Anzahl der nutzenempfangenden Gemeinden.

Die Kriterien gemäß Z 1 und 2 sind im Verhältnis 75 : 25 Prozent zu gewichten.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Tritt mit 1. Jänner 2015Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Kraft (Anm.Tausendstel Prozent auszudrücken: LGBl.Nr. 5/2014).

1.

Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

2.

Zahl der Einpendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

3.

Zahl der Auspendler gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

4.

Finanzkraft der Gemeinde (jährliches Gemeindesteueraufkommen und jährliche Ertragsanteile).

Die Kriterien gemäß Z 1 bis 4 sind im Verhältnis 22 : 45 : 11 : 22 Prozent zu gewichten.

(2) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen:

1.

Zahl der Einwohner gemäß der letztverfügbaren Veröffentlichung der Statistik Austria;

2.

Nutzen einer Gemeinde von jedem einzelnen Verkehrsdienst in einer Region, Kosten des einzelnen Verkehrsdienstes dividiert durch die Anzahl der nutzenempfangenden Gemeinden.

Die Kriterien gemäß Z 1 und 2 sind im Verhältnis 75 : 25 Prozent zu gewichten.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

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