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Das nach § 7 Abs. 1 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 mit der Vertretung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten betraute Mitglied übt bis zur Ernennung einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz die Funktion der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten aus.
Das nach § 7 Abs. 1 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 mit der Vertretung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten betraute Mitglied übt bis zur Ernennung einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz die Funktion der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten aus.