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Die nach § 16 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 gewählten Mitglieder der Personalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenats gelten bis zu einer allfälligen Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Organe der Personalvertretung im Sinn des § 26 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.
Die nach § 16 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 gewählten Mitglieder der Personalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenats gelten bis zu einer allfälligen Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Organe der Personalvertretung im Sinn des § 26 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.