§ 6 Oö. EV 20122 (weggefallen)

Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden§ 6 .

(2) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.

(4) Wurde ein nicht rückzahlbarer Zinsenzuschuss zu einem Hypothekardarlehen bewilligt, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2018
(1) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden§ 6 .

(2) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.

(4) Wurde ein nicht rückzahlbarer Zinsenzuschuss zu einem Hypothekardarlehen bewilligt, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben.

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