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(1) Der Präsident und alle sonstigen Mitglieder, die sowohl nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, als auch nach diesem Landesgesetz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 bereits zu Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichts ernannt wurden, bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.
(2) Der konstituierenden Vollversammlung obliegt die Wahl von drei Mitgliedern des konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz) sowie die Erlassung der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 geltenden Geschäftsordnung (§ 15 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz). Die Geschäftsordnung darf bereits vor diesem Zeitpunkt kundgemacht werden.
(3Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) Die konstituierende Vollversammlung ist vom Präsidenten so rechtzeitig einzuberufen, dass spätestens bis zum 15. Dezember 2013 vom jeweils zuständigen Organ die notwendigen Beschlüsse zur Geschäftsordnung und zur Geschäftsverteilung gefasst werden können.
(1) Der Präsident und alle sonstigen Mitglieder, die sowohl nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, als auch nach diesem Landesgesetz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 bereits zu Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichts ernannt wurden, bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.
(2) Der konstituierenden Vollversammlung obliegt die Wahl von drei Mitgliedern des konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz) sowie die Erlassung der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 geltenden Geschäftsordnung (§ 15 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz). Die Geschäftsordnung darf bereits vor diesem Zeitpunkt kundgemacht werden.
(3Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) Die konstituierende Vollversammlung ist vom Präsidenten so rechtzeitig einzuberufen, dass spätestens bis zum 15. Dezember 2013 vom jeweils zuständigen Organ die notwendigen Beschlüsse zur Geschäftsordnung und zur Geschäftsverteilung gefasst werden können.