§ 7 Oö. EV 20122 (weggefallen)

Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die § 7 Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008, LGBlEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2011, außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2012 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Bestimmung des § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Für diese Ansuchen gilt weiterhin die Bestimmung des § 6 Abs. 2 der Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2011.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2018
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die § 7 Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008, LGBlEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2011, außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2012 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Bestimmung des § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Für diese Ansuchen gilt weiterhin die Bestimmung des § 6 Abs. 2 der Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2011.

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