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(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2012 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Bestimmung des § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Für diese Ansuchen gilt weiterhin die Bestimmung des § 6 Abs. 2 der Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2011.
(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2012 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Bestimmung des § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Für diese Ansuchen gilt weiterhin die Bestimmung des § 6 Abs. 2 der Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2011.