Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Werden die Rundfunkgebühren nach dem RGG im Voraus eingehoben, darf die Abgabe ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden§ 3 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Die Vorschreibung hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen.
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(2) Werden die Rundfunkgebühren nach dem RGG im Voraus eingehoben, darf die Abgabe ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden§ 3 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Die Vorschreibung hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen.