§ 3 NÖ RFAG (weggefallen)

NÖ Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Abgabe ist zu entrichten,

-

erstmals für den Monat, in dem die Gebührenpflicht nach den §§ 2 und 3 des RGG entsteht, und

-

letztmals für den Monat, in dem diese Pflicht endet.

(2) Werden die Rundfunkgebühren nach dem RGG im Voraus eingehoben, darf die Abgabe ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden§ 3 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Die Vorschreibung hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Die Abgabe ist zu entrichten,

-

erstmals für den Monat, in dem die Gebührenpflicht nach den §§ 2 und 3 des RGG entsteht, und

-

letztmals für den Monat, in dem diese Pflicht endet.

(2) Werden die Rundfunkgebühren nach dem RGG im Voraus eingehoben, darf die Abgabe ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden§ 3 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Die Vorschreibung hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen.

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