§ 5 Oö. EV 20122 (weggefallen)

Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 § 5 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der OöEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.

(2) Mindestanforderungen beim Neubau von Eigentumswohnungen:

1.

Eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn

-

eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist;

-

Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden;

-

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden;

-

eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;

-

der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

2.

Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.

3.

Die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage einzuhalten.

(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:

1.

bei Gebäuden ohne zwingenden Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist;

2.

die Wohnungen im Erdgeschoß sind barrierefrei zu errichten;

3.

werden Duschen eingebaut, so sind diese barrierefrei auszuführen. Ein späterer nachträglicher Einbau einer barrierefreien Dusche ist jedenfalls bei der Planung der Installationen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2018
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 § 5 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der OöEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.

(2) Mindestanforderungen beim Neubau von Eigentumswohnungen:

1.

Eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn

-

eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist;

-

Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden;

-

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden;

-

eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;

-

der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

2.

Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.

3.

Die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage einzuhalten.

(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:

1.

bei Gebäuden ohne zwingenden Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist;

2.

die Wohnungen im Erdgeschoß sind barrierefrei zu errichten;

3.

werden Duschen eingebaut, so sind diese barrierefrei auszuführen. Ein späterer nachträglicher Einbau einer barrierefreien Dusche ist jedenfalls bei der Planung der Installationen zu berücksichtigen.

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