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(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat über die gesamte Laufzeit eine gleichbleibende halbjährliche Annuität von 1,94 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen. Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 1,94 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des § 9 Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat über die gesamte Laufzeit eine gleichbleibende halbjährliche Annuität von 1,94 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen. Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 1,94 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.
(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des § 9 Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.