§ 2 NÖ FischVO 2002 größter landesweiter Bedeutung

NÖ Fischereiverordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Als Fischereivereine oder Fischereiverbände mit größter landesweiter Bedeutung werden bestimmt:

-

die Österreichische Fischereigesellschaft (ÖFG), gegr. 1880, 1010 Wien, Elisabethstraße 22,

-

der Österreichische Sport- und Fischerei-Verband (ÖS-FV), 1080 Wien, Florianigasse 24/2,

-

der Verband der Österreichischen Arbeiter-Fischerei-Vereine (VÖAFV), 1080 Wien, Lenaugasse 14.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Als Fischereivereine oder Fischereiverbände mit größter landesweiter Bedeutung werden bestimmt:

-

die Österreichische Fischereigesellschaft (ÖFG), gegr. 1880, 1010 Wien, Elisabethstraße 22,

-

der Österreichische Sport- und Fischerei-Verband (ÖS-FV), 1080 Wien, Florianigasse 24/2,

-

der Verband der Österreichischen Arbeiter-Fischerei-Vereine (VÖAFV), 1080 Wien, Lenaugasse 14.

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