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Bei Ansuchen, wo ein Eigentümer (Miteigentümer) unter 40 Jahre ist, wird ein fiktives Kind für die Berechnung der Förderung hinzugerechnet.
(2) Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf bei der Errichtung von Wohnungen nicht mehr als 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben betragen.
(3) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens erhöht sich wie folgt:
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(4) Eine Förderung wird gewährt, wenn bei einem Niedrigstenergiehaus folgende Werte eingehalten werden:
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(5) Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)
(6) Alternativ zu Abs. 4 und 5 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung des Abs. 4 und 5 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)
(7) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 4 bis 6 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)
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Bei Ansuchen, wo ein Eigentümer (Miteigentümer) unter 40 Jahre ist, wird ein fiktives Kind für die Berechnung der Förderung hinzugerechnet.
(2) Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf bei der Errichtung von Wohnungen nicht mehr als 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben betragen.
(3) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens erhöht sich wie folgt:
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(4) Eine Förderung wird gewährt, wenn bei einem Niedrigstenergiehaus folgende Werte eingehalten werden:
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(5) Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)
(6) Alternativ zu Abs. 4 und 5 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung des Abs. 4 und 5 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)
(7) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 4 bis 6 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)
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