§ 3 Oö. EV 20122 (weggefallen)

Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens kann bei Eigentumswohnungen höchstens 1.000 Euro, bei Minimalenergiehäusern höchstens 1.060 Euro pro m² Nutzfläche betragen§ 3 . Bei einem Ein- und Zwei-Personenhaushalt jedoch maximal 70.000 Euro bzwEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. bei Minimalenergiehäusern maximal 74.200 Euro pro Wohnung. Ab drei Personen kann sich die Förderung für maximal weitere 10 m² bis zu 10.000 Euro bzw. bei Minimalenergiehäusern bis zu 10.600 Euro je weitere Person erhöhen.

Bei Ansuchen, wo ein Eigentümer (Miteigentümer) unter 40 Jahre ist, wird ein fiktives Kind für die Berechnung der Förderung hinzugerechnet.

(2) Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf bei der Errichtung von Wohnungen nicht mehr als 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben betragen.

(3) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens erhöht sich wie folgt:

1.

um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage;

2.

um 3.000 Euro je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen;

3.

um 20 Euro pro m² Wohnnutzfläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage;

4.

um 20 Euro pro m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

(4) Eine Förderung wird gewährt, wenn bei einem Niedrigstenergiehaus folgende Werte eingehalten werden:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

36 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

20 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 20 bis 36 kWh/m²a

(Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

(5) Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

(6) Alternativ zu Abs. 4 und 5 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung des Abs. 4 und 5 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

(7) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 4 bis 6 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.2018
(1) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens kann bei Eigentumswohnungen höchstens 1.000 Euro, bei Minimalenergiehäusern höchstens 1.060 Euro pro m² Nutzfläche betragen§ 3 . Bei einem Ein- und Zwei-Personenhaushalt jedoch maximal 70.000 Euro bzwEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. bei Minimalenergiehäusern maximal 74.200 Euro pro Wohnung. Ab drei Personen kann sich die Förderung für maximal weitere 10 m² bis zu 10.000 Euro bzw. bei Minimalenergiehäusern bis zu 10.600 Euro je weitere Person erhöhen.

Bei Ansuchen, wo ein Eigentümer (Miteigentümer) unter 40 Jahre ist, wird ein fiktives Kind für die Berechnung der Förderung hinzugerechnet.

(2) Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf bei der Errichtung von Wohnungen nicht mehr als 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben betragen.

(3) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens erhöht sich wie folgt:

1.

um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage;

2.

um 3.000 Euro je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen;

3.

um 20 Euro pro m² Wohnnutzfläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage;

4.

um 20 Euro pro m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

(4) Eine Förderung wird gewährt, wenn bei einem Niedrigstenergiehaus folgende Werte eingehalten werden:

Kompaktheit

max. spez. brutto-grundflächenbezogener Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB RL 6

A/V größer gleich 0,8

36 kWh/m²a

A/V kleiner gleich 0,2

20 kWh/m²a

A/V zwischen 0,2 und 0,8

linear ansteigend von 20 bis 36 kWh/m²a

(Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

(5) Bei einem Minimalenergiehaus hat der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heiz-wärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 kleiner gleich 10 kWh/m²a (unabhängig vom Verhältnis A/V) zu betragen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

(6) Alternativ zu Abs. 4 und 5 kann zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Wohnhauses der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE für das Referenzklima herangezogen werden. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Wohnhauses darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Wohnhauses gleicher Geometrie, das in Bezug auf die Gebäudehülle, die Anforderung des Abs. 4 und 5 erfüllt und in Bezug auf die haustechnische Ausstattung die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 berücksichtigt. Ist eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung geplant, ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE als Referenzausstattung für die Warmwasserbereitung ein dezentraler elektrischer Warmwasserspeicher zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

(7) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 4 bis 6 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle der Heizwärmebedarf ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen bei einem A/V größer gleich 0,8 den Wert von 45 kWh/m²a, bei einem A/V kleiner gleich 0,2 den Wert von 22,5 kWh/m²a nicht überschreiten. Bei A/V zwischen 0,2 und 0,8 gelten linear ansteigend Werte von 22,5 bis 45 kWh/m²a. (Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

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