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(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß § 7 Abs. 3 § 2 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteiltNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern.
(4) Gewerbliche Bauträger sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird. (Anm: LGBl. Nr. 16/2015)
(5) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.
(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
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(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß § 7 Abs. 3 § 2 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteiltNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern.
(4) Gewerbliche Bauträger sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird. (Anm: LGBl. Nr. 16/2015)
(5) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.
(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.