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(1) Der Präsident, der Vizepräsident (§ 3) und jene drei Mitglieder, die durch die konstituierende Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählen sind (§ 4 Abs. 2), bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 den konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss.
(2) Der konstituierende Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss ist vom Präsidenten erstmalig bis zum 30. September 2013 und in der Folge nach Bedarf einzuberufen.
(3) Die Geschäftsverteilung hat jedenfalls Bestimmungen sowohl zu jenen Verfahren zu enthalten, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Landesverwaltungsgericht übergehen, als auch zu jenen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind und in denen das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenats bzw. einer anderen belangten Behörde tritt.
(4) Die Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 hat mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu treten, darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt kundgemacht werden.
(5) Für die Tätigkeit des konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses gelten § 6 Abs. 4 bis 8 und § 9 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz sinngemäß.
(6) Der konstituierende Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt bis zu dessen Neuwahl ab 1. Jänner 2014 als Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gemäß § 7 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.
(1) Der Präsident, der Vizepräsident (§ 3) und jene drei Mitglieder, die durch die konstituierende Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählen sind (§ 4 Abs. 2), bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 den konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss.
(2) Der konstituierende Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss ist vom Präsidenten erstmalig bis zum 30. September 2013 und in der Folge nach Bedarf einzuberufen.
(3) Die Geschäftsverteilung hat jedenfalls Bestimmungen sowohl zu jenen Verfahren zu enthalten, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Landesverwaltungsgericht übergehen, als auch zu jenen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind und in denen das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenats bzw. einer anderen belangten Behörde tritt.
(4) Die Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 hat mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu treten, darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt kundgemacht werden.
(5) Für die Tätigkeit des konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses gelten § 6 Abs. 4 bis 8 und § 9 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz sinngemäß.
(6) Der konstituierende Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt bis zu dessen Neuwahl ab 1. Jänner 2014 als Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gemäß § 7 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz.