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(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz –- BLRG) ausgenommen ist das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind.:
1. | das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind, | |||||||||
2. | das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 30/2017) |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007BGBl. I Nr. 56/2016. Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz –- BLRG) ausgenommen ist das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind.:
1. | das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind, | |||||||||
2. | das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 30/2017) |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007BGBl. I Nr. 56/2016. Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)