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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
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(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten, maximal jedoch:
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(4) Im Rahmen eines Anlagen-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Errichtung der Wohnanlage als Neubaukosten des Bauträgers anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
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(5) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen abwicklungstechnisch und verrechungsseitig (Anm: Richtig: verrechnungsseitig) durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Landesdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des § 3 Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.
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(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
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(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten, maximal jedoch:
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(4) Im Rahmen eines Anlagen-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Errichtung der Wohnanlage als Neubaukosten des Bauträgers anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
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(5) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen abwicklungstechnisch und verrechungsseitig (Anm: Richtig: verrechnungsseitig) durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Landesdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des § 3 Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.