§ 3 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:

1.

bei Miet(kauf)wohnungen bis maximal 58 % der Gesamtbaukosten;

2.

bei Eigentumswohnungen bis maximal 58 % der Gesamtbaukosten;

3.

bei Altersgerechten Wohnungen bis maximal 66 % der Gesamtbaukosten.

(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:

1.

Bei Miet(kauf)wohnungen und bei Eigentumswohnungen werden bei einer Zwei-Raumwohnung maximal 55 m², bei einer Drei-Raumwohnung maximal 75 m², bei einer Vier-Raumwohnung maximal 90 m² und bei einer Fünf-Raumwohnung maximal 100 m² gefördert. Diese Größenvorgaben können im Einzelfall um bis zu 10 % überschritten und gefördert werden, wobei die oben genannten Werte bei den einzelnen Raumklassen pro Wohnanlage insgesamt nicht überschritten werden dürfen; Überschreitungen um bis zu 10 % bei Vier- und Fünf-Raumwohnungen können auch mit Optimierungen bei den Raumklassen für Zwei- und Drei-Raumwohnungen ausgeglichen werden. Bei Eigentumswohnungen können darüber hinaus weitere Größenüberschreitungen toleriert, jedoch nicht gefördert werden.

2.

Die unter Z 1 genannten Vorgaben gelten nicht unter Einbeziehung der Loggien, Balkone und Terrassen.

3.

Für Loggien, Balkone und Terrassen gelten die folgenden Vorgaben:

a)

Bei Miet(kauf)wohnungen ist die Errichtung mit 10 % der geförderten Wohnfläche (Wohnnutzfläche ohne jegliche Freiflächen wie zB Loggien, Balkone und Terrassen gerechnet) begrenzt;

b)

bei Eigentumswohnungen ist die Förderung jedoch mit 10 % der geförderten Wohnfläche (Wohnnutzfläche ohne jegliche Freiflächen wie zB Loggien, Balkone und Terrassen gerechnet) begrenzt;

c)

Loggien, Balkone und Terrassen können im Ausmaß von maximal 50 % der auf sie entfallenden Fläche mit dem Fördersatz für die Wohnnutzfläche gefördert werden;

d)

bei Wohnungen bis zu 80 m² Wohnfläche können Loggien, Balkone und Terrassen bis zu einer Fläche von 8 m² errichtet bzw. gefördert werden.

4.

Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf im Durchschnitt pro Bauvorhaben 90 m2 nicht überschreiten.

(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten, maximal jedoch:

1.

um 50 Euro je m² geförderter Fläche bei der Errichtung eines barrierefreien Personenaufzugs in einem Gebäude mit weniger als vier Geschoßen;

2.

um 50 Euro je m² geförderter Fläche beim Neubau von Wohnanlagen bis 12 Wohneinheiten;

3.

um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage;

4.

um 3.000 Euro je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen;

5.

um 20 Euro je m² geförderter Fläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt;

6.

um 20 Euro je m² geförderter Fläche bei Errichtung einer Solaranlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt;

7.

um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

(4) Im Rahmen eines Anlagen-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Errichtung der Wohnanlage als Neubaukosten des Bauträgers anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert:

1.

es muss sich dabei um eine Anlage, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird, handeln. Erneuerbare Energieträger sind Biomasse, Umgebungswärme und Sonnenenergie;

2.

die Investitionskosten des Contractors sind der Förderstelle nachzuweisen;

3.

der Bauträger hat das zur Ausfinanzierung des Bauvorhabens notwendige Hypothekardarlehen gemäß § 6 Abs.1 bzw. Abs. 8 um jenen Anteil zu verringern, der im Rahmen des Contractings fremdfinanziert wird. Die Zinssatzobergrenze gemäß § 6 Abs. 8 ist auch im Contracting-Vertrag einzuhalten;

4.

der Contracting-Vertrag ist der Förderstelle vorzulegen;

5.

Eigentumsübergang der Anlage am Ende der Contracting-Laufzeit bzw. maximal nach 20 Jahren oder bei vorzeitiger Auflösung des Contracting-Vertrags oder im Konkursfall des Contractors;

6.

die Anlage muss sich bei Eigentumsübergang in technisch einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand befinden.

(5) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen abwicklungstechnisch und verrechungsseitig (Anm: Richtig: verrechnungsseitig) durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Landesdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des § 3 Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 09.07.2013 bis 31.12.2018
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:

1.

bei Miet(kauf)wohnungen bis maximal 58 % der Gesamtbaukosten;

2.

bei Eigentumswohnungen bis maximal 58 % der Gesamtbaukosten;

3.

bei Altersgerechten Wohnungen bis maximal 66 % der Gesamtbaukosten.

(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:

1.

Bei Miet(kauf)wohnungen und bei Eigentumswohnungen werden bei einer Zwei-Raumwohnung maximal 55 m², bei einer Drei-Raumwohnung maximal 75 m², bei einer Vier-Raumwohnung maximal 90 m² und bei einer Fünf-Raumwohnung maximal 100 m² gefördert. Diese Größenvorgaben können im Einzelfall um bis zu 10 % überschritten und gefördert werden, wobei die oben genannten Werte bei den einzelnen Raumklassen pro Wohnanlage insgesamt nicht überschritten werden dürfen; Überschreitungen um bis zu 10 % bei Vier- und Fünf-Raumwohnungen können auch mit Optimierungen bei den Raumklassen für Zwei- und Drei-Raumwohnungen ausgeglichen werden. Bei Eigentumswohnungen können darüber hinaus weitere Größenüberschreitungen toleriert, jedoch nicht gefördert werden.

2.

Die unter Z 1 genannten Vorgaben gelten nicht unter Einbeziehung der Loggien, Balkone und Terrassen.

3.

Für Loggien, Balkone und Terrassen gelten die folgenden Vorgaben:

a)

Bei Miet(kauf)wohnungen ist die Errichtung mit 10 % der geförderten Wohnfläche (Wohnnutzfläche ohne jegliche Freiflächen wie zB Loggien, Balkone und Terrassen gerechnet) begrenzt;

b)

bei Eigentumswohnungen ist die Förderung jedoch mit 10 % der geförderten Wohnfläche (Wohnnutzfläche ohne jegliche Freiflächen wie zB Loggien, Balkone und Terrassen gerechnet) begrenzt;

c)

Loggien, Balkone und Terrassen können im Ausmaß von maximal 50 % der auf sie entfallenden Fläche mit dem Fördersatz für die Wohnnutzfläche gefördert werden;

d)

bei Wohnungen bis zu 80 m² Wohnfläche können Loggien, Balkone und Terrassen bis zu einer Fläche von 8 m² errichtet bzw. gefördert werden.

4.

Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf im Durchschnitt pro Bauvorhaben 90 m2 nicht überschreiten.

(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt im Ausmaß der nachgewiesenen tatsächlichen Errichtungskosten, maximal jedoch:

1.

um 50 Euro je m² geförderter Fläche bei der Errichtung eines barrierefreien Personenaufzugs in einem Gebäude mit weniger als vier Geschoßen;

2.

um 50 Euro je m² geförderter Fläche beim Neubau von Wohnanlagen bis 12 Wohneinheiten;

3.

um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage;

4.

um 3.000 Euro je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen;

5.

um 20 Euro je m² geförderter Fläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt;

6.

um 20 Euro je m² geförderter Fläche bei Errichtung einer Solaranlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt;

7.

um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

(4) Im Rahmen eines Anlagen-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Errichtung der Wohnanlage als Neubaukosten des Bauträgers anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert:

1.

es muss sich dabei um eine Anlage, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird, handeln. Erneuerbare Energieträger sind Biomasse, Umgebungswärme und Sonnenenergie;

2.

die Investitionskosten des Contractors sind der Förderstelle nachzuweisen;

3.

der Bauträger hat das zur Ausfinanzierung des Bauvorhabens notwendige Hypothekardarlehen gemäß § 6 Abs.1 bzw. Abs. 8 um jenen Anteil zu verringern, der im Rahmen des Contractings fremdfinanziert wird. Die Zinssatzobergrenze gemäß § 6 Abs. 8 ist auch im Contracting-Vertrag einzuhalten;

4.

der Contracting-Vertrag ist der Förderstelle vorzulegen;

5.

Eigentumsübergang der Anlage am Ende der Contracting-Laufzeit bzw. maximal nach 20 Jahren oder bei vorzeitiger Auflösung des Contracting-Vertrags oder im Konkursfall des Contractors;

6.

die Anlage muss sich bei Eigentumsübergang in technisch einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand befinden.

(5) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen abwicklungstechnisch und verrechungsseitig (Anm: Richtig: verrechnungsseitig) durch ein gleich hohes Hypothekardarlehen dergestalt fördern, dass die Annuitätenbelastung aus diesem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Landesdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des § 3 Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die HaftungNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

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