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(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die GIS und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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(1b) Die GIS hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die GIS ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in rechtmäßiger, richtiger, sparsamer, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.
(2) Die GIS kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.
(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(4) Rückständige Abgaben sind gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die GIS einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die GIS ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(5) Die GIS kann auf Grund eines Rückstandsausweises oder einer Abgabenentscheidung, die mit der Bestätigung der GIS versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(6) Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS gestundet werden.
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(7) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung oder Angabe nach § 6 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die GIS eine Überprüfung der Abgabepflicht durchzuführen, wobei § 86 Abs. 4 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2014, sinngemäß anzuwenden ist.
(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die GIS und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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(1b) Die GIS hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die GIS ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in rechtmäßiger, richtiger, sparsamer, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.
(2) Die GIS kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.
(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(4) Rückständige Abgaben sind gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die GIS einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die GIS ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(5) Die GIS kann auf Grund eines Rückstandsausweises oder einer Abgabenentscheidung, die mit der Bestätigung der GIS versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(6) Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS gestundet werden.
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(7) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung oder Angabe nach § 6 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die GIS eine Überprüfung der Abgabepflicht durchzuführen, wobei § 86 Abs. 4 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2014, sinngemäß anzuwenden ist.