§ 7 NÖ RFAG (weggefallen)

NÖ Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Abgabenbehörde ist die GIS§ 7 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die GIS und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Der Landesregierung und ihren Kontrollinstanzen sind unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Für Zwecke der Abgabenverwaltung der NÖ Rundfunkabgabe können die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen bei der GIS eine Nachschau halten und hierbei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage der für die Abgabenverwaltung maßgeblichen Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

(1b) Die GIS hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die GIS ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in rechtmäßiger, richtiger, sparsamer, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.

(2) Die GIS kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(4) Rückständige Abgaben sind gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die GIS einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die GIS ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(5) Die GIS kann auf Grund eines Rückstandsausweises oder einer Abgabenentscheidung, die mit der Bestätigung der GIS versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(6) Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS gestundet werden.

Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die GIS von der Hereinbringung absehen.

(7) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung oder Angabe nach § 6 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die GIS eine Überprüfung der Abgabepflicht durchzuführen, wobei § 86 Abs. 4 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2014, sinngemäß anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 07.08.2015 bis 31.12.2023
(1) Abgabenbehörde ist die GIS§ 7 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die GIS und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Der Landesregierung und ihren Kontrollinstanzen sind unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Für Zwecke der Abgabenverwaltung der NÖ Rundfunkabgabe können die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen bei der GIS eine Nachschau halten und hierbei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage der für die Abgabenverwaltung maßgeblichen Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

(1b) Die GIS hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die GIS ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in rechtmäßiger, richtiger, sparsamer, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.

(2) Die GIS kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(4) Rückständige Abgaben sind gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die GIS einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die GIS ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(5) Die GIS kann auf Grund eines Rückstandsausweises oder einer Abgabenentscheidung, die mit der Bestätigung der GIS versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(6) Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS gestundet werden.

Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die GIS von der Hereinbringung absehen.

(7) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung oder Angabe nach § 6 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die GIS eine Überprüfung der Abgabepflicht durchzuführen, wobei § 86 Abs. 4 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2014, sinngemäß anzuwenden ist.

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