§ 8 BmtAusbVO Fachzeichnen

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

 (1) Die Prüfung hat das Erstellen einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

 (1) Die Prüfung hat das Erstellen einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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