§ 22 SpBV 2015 Geräuschemissionen

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
    1. 1.Ziffer einsbei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
      1. a)Litera aModul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);
      2. b)Litera bModul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. c)Litera cModul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
    2. 2.Ziffer 2bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:
      1. a)Litera aModul A (interne Fertigungskontrolle);
      2. b)Litera bModul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. c)Litera cModul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
  2. (2)Absatz 2In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
    1. 1.Ziffer einsbei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
      1. a)Litera aModul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);
      2. b)Litera bModul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. c)Litera cModul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
    2. 2.Ziffer 2bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
    1. 1.Ziffer einsbei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
      1. a)Litera aModul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);
      2. b)Litera bModul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. c)Litera cModul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
    2. 2.Ziffer 2bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
    3. 3.Ziffer 3bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:
      1. a)Litera aModul A (interne Fertigungskontrolle);
      2. b)Litera bModul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. c)Litera cModul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
  2. (2)Absatz 2In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten hat der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
    1. 1.Ziffer einsbei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
      1. a)Litera aModul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen);
      2. b)Litera bModul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
      3. c)Litera cModul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).
    2. 2.Ziffer 2bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

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