§ 17 SpBV 2015 Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

1.

Wasserfahrzeuge;

2.

Bauteile;

3.

Antriebsmotoren.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

1.

Wasserfahrzeuge;

2.

Bauteile;

3.

Antriebsmotoren.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.

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