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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 § 14 WevGim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 § 14 WevGim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.