§ 14 WevG (weggefallen)

Wählerevidenzgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 § 14 WevGim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2017
Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 § 14 WevGim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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