§ 37 SpBV 2015 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisse

Sportbooteverordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
§ 37.Paragraph 37,

Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Artikel 15, Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
§ 37.Paragraph 37,

Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Artikel 15, Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung