§ 26 SpBV 2015 Informationspflichten der notifizierenden Behörde

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.

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