§ 5 ZLSG

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

  1. a)Litera aden Erhebungsgegenstand;
  2. b)Litera bdie Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;die Erhebungsmerkmale im Rahmen der Paragraphen 2 und 3;
  3. c)Litera cden Berichtszeitraum und den Stichtag;
  4. d)Litera dden Kreis der Auskunftspflichtigen;
  5. e)Litera edie Form der Durchführung der Erhebungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

  1. a)Litera aden Erhebungsgegenstand;
  2. b)Litera bdie Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;die Erhebungsmerkmale im Rahmen der Paragraphen 2 und 3;
  3. c)Litera cden Berichtszeitraum und den Stichtag;
  4. d)Litera dden Kreis der Auskunftspflichtigen;
  5. e)Litera edie Form der Durchführung der Erhebungen.

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