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(1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.
(1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.