§ 12 BmtAusbVO Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, BGBl. II Nr. 182/2000, und Landmaschinentechniker, BGBl. II Nr. 287/1998, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsordnungen antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik voll anzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, BGBl. II Nr. 182/2000, und Landmaschinentechniker, BGBl. II Nr. 287/1998, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsordnungen antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik voll anzurechnen.

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