Anl. 5 SpBV 2015 ANHANG V

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT
AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG
(MODUL PCA)

1.

Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Postconstruction assessment – PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Erzeugnisses bewertet wird, bei dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit dieser Verordnung nicht übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach § 19 Abs. 2, 3 oder 4, die das Erzeugnis eigenverantwortlich in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des Erzeugnisses übernimmt. Diese Person kommt den unter den Z 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach und gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen gemäß Z 3 unterworfene Erzeugnis den für es geltenden Anforderungen genügt.

2.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Erzeugnisses nach Bauausführung; sie muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen, die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung des Erzeugnisses nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.

Die Person, die ein solches Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss diese Unterlagen und Informationen während zehn Jahren nach Bewertung der gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses gemäß dem PCA-Verfahren für die bereithalten.

3.

Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen, Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses mit den wesentlichen Anforderungen der Verordnung erforderlich ist.

Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie während zehn Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die Marktüberwachungsbehörde bereit.

Die notifizierte Stelle bringt an jedem genehmigten Erzeugnis ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Z 2.1 anbringen lassen; dabei wird das Feld für den Ländercode des Herstellers zur Angabe des Landes verwendet, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, und die Felder für den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugeteilten eindeutigen Herstellercode, werden zur Angabe der der notifizierten Stelle für die PCA zugeteilten Kennnummer, gefolgt von der Seriennummer der PCA-Bescheinigung, verwendet. Die Felder der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs für Monat und Jahr der Produktion und für das Modelljahr sind zur Angabe von Monat und Jahr der Begutachtung nach Bauausführung zu verwenden.

4.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und – unter der Verantwortung der notifizierten Stelle nach Z 3 – deren Kennnummer an dem Erzeugnis anbringen, für das die notifizierte Stelle die Bewertung durchgeführt und die gleichwertige Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung bescheinigt hat.

4.2.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese während zehn Jahren nach dem Datum der Ausstellung der PCA-Bescheinigung für die Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Erzeugnis sie ausgestellt wurde.

Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.3.

Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die in Anhang I Teil A Z 2.2 beschriebene Herstellerplakette, die die Angabe „Begutachtung nach Bauausführung“ enthält, und die in Anhang I Teil A Z 2.1 beschriebene Kennnummer des Wasserfahrzeugs an dem Wasserfahrzeug gemäß den Bestimmungen von Z 3 anbringen.

5.

Die notifizierte Stelle muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses PCA-Verfahrens informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT
AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG
(MODUL PCA)

1.

Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Postconstruction assessment – PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Erzeugnisses bewertet wird, bei dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit dieser Verordnung nicht übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach § 19 Abs. 2, 3 oder 4, die das Erzeugnis eigenverantwortlich in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des Erzeugnisses übernimmt. Diese Person kommt den unter den Z 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach und gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen gemäß Z 3 unterworfene Erzeugnis den für es geltenden Anforderungen genügt.

2.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Erzeugnisses nach Bauausführung; sie muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen, die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung des Erzeugnisses nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.

Die Person, die ein solches Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss diese Unterlagen und Informationen während zehn Jahren nach Bewertung der gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses gemäß dem PCA-Verfahren für die bereithalten.

3.

Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen, Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses mit den wesentlichen Anforderungen der Verordnung erforderlich ist.

Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie während zehn Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die Marktüberwachungsbehörde bereit.

Die notifizierte Stelle bringt an jedem genehmigten Erzeugnis ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Z 2.1 anbringen lassen; dabei wird das Feld für den Ländercode des Herstellers zur Angabe des Landes verwendet, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, und die Felder für den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugeteilten eindeutigen Herstellercode, werden zur Angabe der der notifizierten Stelle für die PCA zugeteilten Kennnummer, gefolgt von der Seriennummer der PCA-Bescheinigung, verwendet. Die Felder der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs für Monat und Jahr der Produktion und für das Modelljahr sind zur Angabe von Monat und Jahr der Begutachtung nach Bauausführung zu verwenden.

4.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und – unter der Verantwortung der notifizierten Stelle nach Z 3 – deren Kennnummer an dem Erzeugnis anbringen, für das die notifizierte Stelle die Bewertung durchgeführt und die gleichwertige Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung bescheinigt hat.

4.2.

Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese während zehn Jahren nach dem Datum der Ausstellung der PCA-Bescheinigung für die Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Erzeugnis sie ausgestellt wurde.

Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.3.

Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die in Anhang I Teil A Z 2.2 beschriebene Herstellerplakette, die die Angabe „Begutachtung nach Bauausführung“ enthält, und die in Anhang I Teil A Z 2.1 beschriebene Kennnummer des Wasserfahrzeugs an dem Wasserfahrzeug gemäß den Bestimmungen von Z 3 anbringen.

5.

Die notifizierte Stelle muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses PCA-Verfahrens informieren.

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