§ 29 SpBV 2015 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 27 erfüllt, und muss die notifizierende Behörde entsprechend unterrichten.

(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Tätigkeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4) Die notifizierten Stellen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen gemäß den §§ 19 bis 24 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereithalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 27 erfüllt, und muss die notifizierende Behörde entsprechend unterrichten.

(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Tätigkeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4) Die notifizierten Stellen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen gemäß den §§ 19 bis 24 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereithalten.

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