§ 24 SpBV 2015 Zusätzliche Anforderungen

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Z 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.

Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Erzeugnisvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Unterschiede zwischen den Varianten beeinträchtigen nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Erzeugnisses und

2.

die Varianten des Erzeugnisses werden in der entsprechenden EU-Baumusterbescheinigung genannt, falls erforderlich in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2) Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Erzeugnisprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Verordnung.

(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben.

(4) Bei Verwendung von Modul F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang VII dieser Verordnung beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen.

(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Erzeugnisprüfungen durchzuführen bzw. sie durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Erzeugnisprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs VIII dieser Verordnung vorzugehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Z 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.

Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Erzeugnisvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

die Unterschiede zwischen den Varianten beeinträchtigen nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Erzeugnisses und

2.

die Varianten des Erzeugnisses werden in der entsprechenden EU-Baumusterbescheinigung genannt, falls erforderlich in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2) Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Erzeugnisprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Verordnung.

(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben.

(4) Bei Verwendung von Modul F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang VII dieser Verordnung beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen.

(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Erzeugnisprüfungen durchzuführen bzw. sie durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Erzeugnisprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs VIII dieser Verordnung vorzugehen.

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