§ 25 SpBV 2015 Technische Unterlagen

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.

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