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(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.