§ 2 ZLSG

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999

Gegenstand der Erhebungen sind:

a)

die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;

b)

die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Bestandsdaten sowie die Erfolgsdaten der Zivilluftfahrt;

c)

die Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und von Flugschülerausweisen (§ 51 des Luftfahrtgesetzes).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999

Gegenstand der Erhebungen sind:

a)

die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;

b)

die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Bestandsdaten sowie die Erfolgsdaten der Zivilluftfahrt;

c)

die Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und von Flugschülerausweisen (§ 51 des Luftfahrtgesetzes).

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