Anl. 3 SpBV 2015 ANHANG III

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS
DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS
(§ 6 Abs. 2)

Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

c)

Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;

d)

Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS
DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS
(§ 6 Abs. 2)

Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

c)

Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;

d)

Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.

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