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Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu. Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu.
Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu. Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu.