§ 11 BmtAusbVO Wiederholungsprüfung

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

 (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

 (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

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