§ 11 WevG (weggefallen)

Wählerevidenzgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11 WevG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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