§ 6 ZLSG

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999
Paragraph 6,

Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

  1. a)Litera adie ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;
  2. b)Litera bdie österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (Paragraph 101, Litera a, des Luftfahrtgesetzes);
  3. c)Litera cdie Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes);die Halter österreichischer Zivilflugplätze (Paragraph 60, des Luftfahrtgesetzes);
  4. d)Litera ddie österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (Paragraph 42, des Luftfahrtgesetzes);
  5. e)Litera edie Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;
  6. f)Litera fdie Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999
Paragraph 6,

Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

  1. a)Litera adie ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;
  2. b)Litera bdie österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (Paragraph 101, Litera a, des Luftfahrtgesetzes);
  3. c)Litera cdie Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes);die Halter österreichischer Zivilflugplätze (Paragraph 60, des Luftfahrtgesetzes);
  4. d)Litera ddie österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (Paragraph 42, des Luftfahrtgesetzes);
  5. e)Litera edie Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;
  6. f)Litera fdie Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten