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(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt
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(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt
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