§ 3 WinSV

Winkelschreibereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.9999
§. 3.

Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 25.00060.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

Stand vor dem 31.07.1989

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.07.1989
§. 3.

Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 25.00060.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

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