§ 4 OEPG Nachweise

Ökoprämiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

(1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:

1.

Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,

2.

den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,

3.

die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.

(2) Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:

1.

Die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,

2.

die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996,

3.

der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

(1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:

1.

Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,

2.

den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,

3.

die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.

(2) Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:

1.

Die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,

2.

die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996,

3.

der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.

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