Art. 3 AVAsG

Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.1954 bis 31.12.9999

(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.

(Anm.: Abs. 2 Vollziehung)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.1954 bis 31.12.9999

(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.

(Anm.: Abs. 2 Vollziehung)

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