§ 42 SpBV 2015 Übergangsbestimmungen

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Unter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

(2) Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW, die den in Anhang I Teil B Z 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen und von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, hergestellt wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vor dem 18. Jänner 2020 in Verkehr gebracht wurden.

(3) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/25/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/53/EU.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Unter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

(2) Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW, die den in Anhang I Teil B Z 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen und von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, hergestellt wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vor dem 18. Jänner 2020 in Verkehr gebracht wurden.

(3) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/25/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/53/EU.

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