§ 3 AVIGVerMEB

Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.1988 bis 31.12.9999

Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.1988 bis 31.12.9999

Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten.

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