§ 31 SpBV 2015 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.

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