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Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO§ 13b WevG nicht mehr vorliegen(weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.
Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO§ 13b WevG nicht mehr vorliegen(weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.