§ 2 OEPG Voraussetzung für die Auszahlung

Ökoprämiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:
    1. 1.Ziffer einsDas im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;Das im Paragraph eins, genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;
    2. 2.Ziffer 2das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagen im Inland ein Neufahrzeug zugelassen werden, dessen Typengenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis zumindest auf die Schadstoffklasse Euro 4 lautet. Als Neufahrzeug gilt ein bisher noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war.
  2. (2)Absatz 2Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:
    1. 1.Ziffer einsDas im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;Das im Paragraph eins, genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;
    2. 2.Ziffer 2das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt werden;
    3. 3.Ziffer 3auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagen im Inland ein Neufahrzeug zugelassen werden, dessen Typengenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis zumindest auf die Schadstoffklasse Euro 4 lautet. Als Neufahrzeug gilt ein bisher noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war.
  2. (2)Absatz 2Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.

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